Die sichere Verwahrung der Waffe ist nicht im Jagdgesetz geregelt, sondern im Waffengesetz in § 8 Abs.1 Zahl 2. In dieser gesetzlichen Bestimmung geht es um die Definition der Verlässlichkeit aus waffenrechtlicher Sicht.
Die Bestimmung lautet: Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird; danach folgen die Bestimmungen darüber, wer als keinesfalls verlässlich zu bezeichnen ist. Weiters findet sich im § 8 Abs. 6 Zahl 2 noch die weitere Bestimmung, daß als nicht verlässlich jedenfalls jemand gilt, der anlässlich einer behördlichen Überprüfung seiner Verlässlichkeit sich weigert, die sichere Verwahrung der Waffen nachzuweisen, obwohl aufgrund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß er die Waffen sicher verwahrt.
Die Definitionen des Waffengesetzes darüber, wer auf jeden Fall als nicht verlässlich zu bezeichnen ist, decken sich weitestgehend mit den Bestimmungen des § 41 des Jagdgesetzes, in welchen geregelt ist, wem die Jagdkarte auf jeden Fall zu verweigern ist.
Zuletzt befasste sich der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 16.01.2018 (RO 2017/03/0017) damit, daß die Verlässlichkeit des Tiroler Jagdgesetzes nach dem klaren Gesetzeswortlaut sich nicht an Maßstab des § 8 des Waffengesetzes orientiert, sonder nach dem in § 32 Abs. 2 des Tiroler Jagdgesetzes festgelegten Kriterium zu erfolgen hat.
Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 20.06.2012 (GZ 2011/03/0213) aus, daß zur ordnungsgemäßen Verwahrung von Faustfeuerwaffen auch das Wissen um den aktuellen Besitzstand und den Aufbewahrungsort gehört. Im dortigen Fall ging es um zwei verbotene Pumpguns, die angeblich im Waffenschrank eingesperrt waren, der Schlüssel aber verlegt wäre bzw. sich der Schlüssel zum Waffentresor gerade in einer Hosentasche befinde und diese Hose gerade in der Wäsche wäre. Waffenpass und Waffenbesitzkarte wurden in diesem Falle entzogen.
Im weiteren Erkenntnis vom 27.05.2010 (GZ 2010/03/0046) wurden Waffenbesitzkarte und Waffenpass entzogen, da bei einer waffenrechtlichen Überprüfung zunächst zwei Pistolen nicht vorgewiesen werden konnten. Der dortige Beschwerdeführer verantwortete sich damit, daß wahrscheinlich die Waffen im Zuge einer Übersiedlung vom Büro in die Wohnung verloren gegangen seien, nach drei Wochen hätte er die zwei Pistolen in einem Aktenstapel gut versteckt in einem Pappkarton gefunden. Dieser Pappkarton unter dem Aktenstapel sei in einem immer versperrten und mit einer Alarmanlage gesicherten und somit nur den Beschwerdeführer alleine zugänglichen Büro gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof knüpft an die Bestimmung der zweiten Waffengesetz- Durchführungsverordnung 1998 an, wonach eine Schusswaffe sicher verwahrt ist, wenn die Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt. Daß im Falle einer Übersiedlungstätigkeit das Büro stets versperrt und durch eine Alarmanlage gesichert wäre und niemand Fremder Zugang und Zugriff zu den Waffen gehabt haben konnte, war für den Verwaltungsgerichtshof nicht einsichtig.
In einer weiteren Entscheidung vom 24.03.2010 (Zahl 2009/03/0156) wurde die Waffenbesitzkarte entzogen, da bei waffenrechtlicher Überprüfung der mit einem Digitalschloss versehene Waffenschrank trotz mehrmaliger Versuche nicht geöffnet werden konnte. Auch der parallel hiezu immer vorhandene Schlüssel hätte nicht gefunden werden können. Auch der Ehegatte der Beschwerdeführerin konnte keine verwendbare Zahlenkombination nennen. In ihrer Rechtfertigung führte die Beschwerdeführerin aus, daß sie die Waffe ihrem Ehegatten kurz vor der waffenrechtlichen Überprüfung überlassen hätte und deswegen keine Verwahrungspflichten gehabt hätte.
Die Entscheidung vom 06.09.2005 (GZ 2005/03/0017) hatte sich der Verwaltungsgerichtshof mit einer Pumpgun in einem separaten Raum sowie zwei Langwaffen im Vorraum, die als Dekorationsstücke ohne Sicherung gegen Wegnahme aufgehängt waren, zu befassen. Der Beschwerdeführer verantwortete sich damit, daß diese Waffen nicht schussfähig gewesen wären, bei der Pumpgun wären vom Abzugssystem das Schlagstück, die Spannstange, beide Ausziehkrallen und der Splint der Schlagbolzen entfernt worden, bei den beiden aufgehängten Langwaffen wären Teile des Verschlusses entfernt gewesen und sämtlich in einem eingemauerten Wandtresor versperrt verwahrt gewesen. Der dortige Beschwerdeführer lebte allein und war der Meinung, daß die Sicherung der Wohnungstür mit einem zweiten Zylinderschloss ausreichend sei. Dem stand jedoch entgegen, daß lediglich ein Fenster der Wohnung vergittert war.
Der Verwaltungsgerichtshof: Ein Waffengebrauch durch Unbefugte wird nicht dadurch verhindert, daß die Waffen ungeladen oder durch Entfernen etwa des Magazins nicht gebrauchsfähig seien. Der ungehinderte Zugriff zu den Waffen ermöglicht es dritten Personen, diese an sich zu nehmen und durch Laden bzw. Ergänzung fehlender Teile verwendungsfähig zu machen. Sämtlichen hiezu veröffentlichten Entscheidungen war es gemeinsam, daß bei einer Waffenüberprüfung die zu überprüfenden Waffen nicht vorgewiesen werden konnten (oder auch wollten?), was in weiterer Folge bereits aus diesem Grunde zum Entzug der waffenrechtlichen Dokumente geführt hat.
Die zweite Waffengesetzdurchführungsverordnung, die hier jeweils zitiert wurde, führt in ihrem § 3 aus:
Eine Schusswaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt. Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:
- Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf im Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (z.B. Banksafe);
- Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Einoder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeiten;
- Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;
- Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.
In Absatz 3 dieser Durchführungsverordnung wird jedoch weiters ausgeführt:
Verwahrt der Besitzer eine Schusswaffe der Kategorie B diese entsprechend der Information jenes Gewerbetreibenden, bei dem er die Waffe erworben hat, so ist ihm dies gegebenenfalls nur dann als seine Verlässlichkeit beeinträchtigend anzulasten, wenn die Mangelhaftigkeit für einen um die sichere Verwahrung besorgten Waffenbesitzer deutlich erkennbar ist.
Die zuvor beschriebene Verwahrungsmöglichkeit am Ort, der mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf im Zusammenhang steht, betrifft Berufsjäger, die auch am Dienstort die auf sie registrierten Waffen verwahren können. Das gleiche gilt für Sportschützen, die im Schießsportverein entsprechende Verwahrungsmöglichkeiten haben. Der Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen stellt auf die Einbruchs- oder Aufbruchssicherheit des Behältnisses oder der Räume ab, damit unbefugte Verwendung oder unbefugte Aneignung abgehalten werden können. Ein Abzugsschloss erfüllt also diese Kriterien bereits nicht mehr. Auch die Entfernung des Verschlussstückes erfüllt die Sicherung vor dem Zugriff von Mitbewohnern nicht.
Der Kommentar hierzu wörtlich:
„Unter Umständen kann diesfalls sogar die Verwahrung in einem versperrten (Glas-) Schrank als ausreichend erachtet werden… Es ist allerdings wesentlich, daß der Schlüssel ebenfalls einer ordnungsgemäßen Verwahrung bedarf“. Der hier zitierte und auch sonst immer wieder Gegenstand von Diskussionen bildende Glasschrank schützt jedoch die Waffe nicht vor gewaltsamem Zugriff, dies insbesondere nicht bei einer Patterrewohnung, deren Fenster leicht einzuschlagen sind oder deren Eingangstür kein Sicherheitsschloss hat. Anders könnte es sich verhalten, wenn sich dieser Glasschrank in einer Wohnung im 5. Stock befindet, und die Wohnung durch eine versperrte Sicherheitstüre geschützt ist.
In einem Runderlass wurde zur Frage der gemeinsamen Verwahrung von Schusswaffen der Kategorie B durch Inhaber waffenrechtlicher Urkunden ausgeführt, daß nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an die Art der Sicherung von Waffen gegenüber dem möglichen Zugriff des Ehepartners keine überspitzten Anforderungen zu stellen sind, bzw. daß gegenüber einem selbst zum Waffenbesitz berechtigten Mitbewohner hinsichtlich der Art der Sicherung von Waffen „keine überspitzt stringenten Anforderungen zu stellen“ sind (die überspitzt stringenten Anforderungen sind ein Zitat aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.04.1981, Zahl 2978/80).
Aber: Die obigen Ausführungen bedeuten, daß der jeweilige Ehepartner oder auch sonstige Partner selbst zum Besitz von Waffen berechtigt sein muss. Liegen dann aber wiederum besondere Umstände vor, so wie Selbstmordabsichten, Alkoholmissbrauch, Aggressivität bzw. häusliche Gewalt, so sind die Waffen wiederum so zu verwahren, daß ein Zugriff des Ehepartners auf die Waffen ausgeschlossen ist.
Verwahrung der Waffen im Fahrzeug: Die übliche Regelung mit drei Stunden nachts und sechs Stunden tagsüber ist uns allen noch aus der Jägerprüfung bekannt. In einer Entscheidung vom 22.11.2005 hat der Verwaltungsgerichtshof hierzu geäußert, daß ein sichtbarer Waffenkoffer selbst in einem versperrten Fahrzeug keine sorgfältige Verwahrung darstellt (Im Anlassfall: Schrotflinte ohne Abzugsschloss). Diese Verwahrung war nicht sorgfältig genug, der Jäger hätte die Schrotflinte mit einem Waffenschloss versehen müssen und den Waffenkoffer zudecken müssen, beispielsweise durch eine Decke oder auch den Hubertusmantel.
Faustfeuerwaffen sind auch kurzfristig grundsätzlich nicht im Auto zu verwahren. Dabei wird auf den Gedanken abgestellt, daß diese Waffen eine höhere Gefährlichkeit haben und deswegen höhere Anforderungen an den Schutz vor unbefugtem Gebrauch bestehen.
Die Verwahrung einer Schrotflinte in einem unversperrten Fahrzeug ist in jedem Falle nicht sorgfältig (VWGH 20.05.1994, Zl 93/01769).
Nach dem Inhalt eines weiteren Erkenntnisses (25.01.2001, Zl 99/200476) hatte ein Beschwerdeführer eine Schusswaffe Kategorie B in der Bettzeuglade seines unversperrten Schlafzimmers, Ehegattin und volljähriger Sohn hatten keine waffenrechtlichen Dokumente. Obwohl der dortige Beschwerdeführer aufgrund der Beanstandung sofort einen versperrbaren Möbeltresor angeschafft hat und sich einer theoretischen und praktischen Schulung im Umgang mit der Waffe unterzogen hat, war der Verwaltungsgerichtshof der Meinung, daß dadurch Maßnahmen gesetzt wurden, die das Vertrauen in die künftige Verlässlichkeit erhöhen könnten. Dennoch waren diese Schritte nicht ausreichend, um das in der Vergangenheit gezeigte sorgfaltswidrige Verhalten zu kompensieren.
Schusswaffen der Kategorien C und D an die Wand gehängt:
Hierfür sind zumindest versperrbare Waffenhalterungen erforderlich, die aber so massiv sein müssen, daß sie einen Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen (§ 3 Abs. 2 Zahl 2, 2. Waffengesetz- Durchführungsverordnung) widerstehen können.
Getrennte Lagerung von Waffen und Munition:
Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, wonach Waffen und Munition getrennt zu verwahren sind, besteht nicht. Zurücklassen einer Waffe Kategorie B während des Bezahlens an der Tankstelle: Hier fordert der aktuelle Kommentar, daß das Auto bewacht werden muss.
Zusammengefasst ist also die immer wieder geführte Diskussion über den schönen alten Gewehrschrank mit ziselierten Glasscheiben festzuhalten, daß ein solcher auch noch so schöner Glasschrank keine sichere Verwahrung darstellt. Es bedarf also auch dieser schöne alte Gewehrkasten mit Glasscheibe eines entsprechenden massiven Schutzes, damit er auch nicht gewaltsam aufgebrochen werden kann. Die obigen Ausführungen darüber, daß ein Abzugsschloss auch keine hinreichende Sicherung darstellt, wird meines Erachtens nach dahingehend zu interpretieren sein, daß auch das Durchziehen einer Kette oder Stahlstange durch die Abzugsbügel in einer Reihe aufgestellter Gewehre ebenso keinen hinreichenden Schutz darstellt, auch wenn diese Stange dann abgesperrt wird.
Wird die Verwahrung von Waffen im Stahlschrank vorgenommen, was mit Sicherheit die beste Lösung ist, so muss der Schlüssel hiezu am besten ständig eingesteckt sein, keinesfalls darf er dritten Personen zugänglich sein, ebensowenig Haus oder Wohnungsgenossen, sofern diese selbst nicht im Besitz waffenrechtlicher Urkunden sind. Bei einem Zahlenschloss muss die Kombination jederzeit bekannt sein, darf aber keinen dritten Personen bekannt sein.
Waidmannsheil
Euer Martin Holzer